Was ist der Institutionsausweis bzw. die SMC-B?
Die Security Module Card Typ-B (SMC-B) dient als Ausweis für medizinische Einrichtungen und damit zur Authentifizierung innerhalb der Telematikinfrastruktur. Praxen benötigen die SMC-B, um eine Verbindung zur TI herzustellen und sicherzustellen, dass nur berechtigte Nutzer Zugang zur TI erhalten. Sie ist daher eine zwingend notwendige Komponente, um Zugang zur TI zur erhalten.
Wofür wird die SMC-B benötigt?
Die SMC-B ermöglicht:
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- den Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte (nicht bei allen Typen der SMC-B),
- die Authentisierung einer Einrichtung beim Zugang zur TI durch den Aufbau einer VPN-Verbindung,
- die elektronische Signatur von Dokumenten oder Daten, wobei diese Signatur der Institution, nicht aber einer einzelnen Person zugeordnet wird, sowie
- die Verschlüsselung, Entschlüsselung und Umschlüsselung von Nachrichten via Kommunikation im Medizinwesen (KIM).
Wo beantrage ich eine SMC-B?
Eine SMC-B kann über die Online-Portale zugelassener Kartenhersteller (Vertrauensdienstanbieter = VDA) beantragt werden. Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Nutzer Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) erhalten, holt der Kartenhersteller eine Bestätigung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ein. Diese Bestätigung belegt, dass die Antragsstellerin bzw. der Antragsteller tatsächlich Vertragszahnärztin bzw. Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin bzw. Vertragspsychotherapeut oder ärztliche Leiterin bzw. ärztlicher Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist und somit Anspruch auf eine SMC-B-Karte hat.
SMC-B-Karten dürfen ausschließlich an Personen ausgegeben werden, die einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. Daher ist die SMC-B Bestellung nur möglich, wenn in der Praxis bereits ein eHBA vorhanden ist.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 6-8 Wochen.
Bitte beachten Sie, dass sich der Ablauf der Kartenhersteller unterscheiden kann. Informieren Sie sich daher bei Ihrem gewählten VDA über den konkreten Prozess.
Wie viele SMC-B benötigt meine Praxis?
Für jede Betriebsstätte benötigen Sie lediglich eine SMC-B-Karte, unabhängig von der Anzahl der eingesetzten stationären Kartenterminals. Wenn Sie mobile Kartenlesegeräte verwenden, die für die Telematikinfrastruktur geeignet sind, benötigen diese ebenfalls entweder eine SMC-B-Karte oder einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), um auf die gesicherten Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zugreifen zu können.
Wie lange ist die SMC-B Karte gültig?
Die SMC-B ist maximal 5 Jahre gültig. Anschließend muss sie neu beantragt werden. Die Bestellung einer neuen SMC-B sollte rund 3 Monate vor dem Ablauf des alten Ausweises vorgenommen werden.
Was muss im Rahmen des SMC-B Wechsels beachtet werden?
Da die KIM-Adresse einer Arztpraxis oder Zahnarztpraxis üblicherweise mit der SMC-B-Karte verknüpft ist, sollten (Zahn-)Arztpraxen beim Wechsel des Institutionsausweises auch eventuelle Anpassungen für den KIM-Dienst beachten.
Unmittelbar vor dem Wechsel der Karte sollten die KIM-Nachrichten noch einmal abgerufen werden. Nach der Einrichtung und Aktivierung der neuen SMC-B-Karte sollte die alte Karte möglichst noch mindestens zwei Tage im Kartenlesegerät verbleiben, um eventuell noch eingehende und nur für diese Karte verschlüsselte E-Mails entschlüsseln zu können. Nach der Freischaltung der neuen SMC-B-Karte werden die KIM-Nachrichten zusätzlich mit dem Zertifikat der neuen Karte verschlüsselt und entschlüsselt.
Die KIM-Adresse der (Zahn-)Arztpraxis ändert sich bei SMC-B-Wechsel in der Regel nicht. Für jede Einrichtung (und jede Heilberuflerin bzw. jeden Heilberufler mit eHBA) wird eine sogenannte Telematik-ID, kurz TID, vergeben. Standardmäßig bleibt diese über die Kartenwechsel hinweg konstant. Nur wenn eine neue Telematik-ID (TID) vergeben wird (z.B. bei Praxisübernahme nötig), wird eine neue KIM-Adresse vergeben.
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